Denkmale in der Stadt Willich |
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Lfd.-Nr. 97 |
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Standort: Bahnstraße 24, D 47877 Willich GPS: 51o 15' 51,5" N 06o 32' 49,9" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1826 Tag der Eintragung als Denkmal 21. Januar 1991 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohn- und Geschäftshaus in Willich Denkmalbeschreibung: Es handelt sich hierbei um ein 2-geschossiges traufenständiges Bürgerhaus, erbaut im Jahre 1826 mit 30° Satteldach und Ziegeleindeckung. Das Gebäude ist 7-achsig, wobei die fünfte Öffnung im EG (von links) als Haustür ausgebildet ist. Die Fassade ist geputzt und zwischen den beiden Wohngeschossen befinden sich zwei horizontale parallelverlaufende und ausprofilierte Putzquerbänder, die im dunkleren Ton zur Fassade abgesetzt sind. Im Erdgeschoss befinden sich noch überwiegend die ursprünglichen Sprossenfenster. Hingegen sind sie im Obergeschoss erneuert worden, wobei die Originalausführung berücksichtigt wurde. Die Fensterstürze sind scheitrecht und ohne jegliche prägende Darstellung hinsichtlich Gewände oder Faschen. Das Haustürgewände ist stark profiliert mit dunkler Farbabsetzung. Die Fassade selbst ist schmucklos und mit leicht getöntem Kunstharzanstrich versehen. Im Innern des Hauses sind folgende markante Einbauten zu nennen: Haustür mit Steinzeugfliesen in dreifarbiger Vexierverlegung. Im Bereich der Decken (mittig) stark ausgeprägte Stuckormamentik mit Rosettierung und historisierender Darstellung. Wand- und Deckenanschlüsse stark profiliert. Küche mit weißblauer Wandverfliesung, einschl. oberer Abschlussbänder. Im Obergeschoss befindet sich noch eine 2-flüglige asymmetrische Jugenstiltür mit Verglasung. Ansonsten sind noch teilweise alte Holztürzargen vorhanden. Der Dachstuhl ist liegend und mit neuer Ziegeleindeckung versehen. Halbunterkellerung mit quergelagertem schwerem Tonnengewölbe. Die Einrichtung der Apotheke ist in Darstellung und handwerklicher Ausführung dem Jugendstil zuzuordnen und war bereits zum Ende des 19. Jahrhunderts vorhanden. Aufgrund dieses Erscheinungsbildes liegt die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes in volkskundlicher und städtebaulicher Hinsicht im öffentlichen Interesse. Für die Eintragung des o. g. Denkmals wird nach § 80 II Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung angeordnet.
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