Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 85

 

Standort:

Pütterhöfe 10,  D 41751 Viersen - Pütterhöfe

GPS:

5116' 36,1" N   06o 17' 23,3" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

um 1870

Tag der Eintragung als Denkmal

13. März 1986

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Frankeser - Hof in Pütterhöfe

Denkmalbeschreibung:

Unter der Gehöftgruppe, außerhalb Boisheims gelegen, befindet sich das Anwesen des kleinen Frankeser-Hofs.

Die vierflügelige backsteinsichtige Hofanlage ist um 1870 entstanden, wobei der rückwärtige Scheunentrakt teilweise älter ist.

Das Haupthaus, zweigeschossig, gliedert sich in fünf Achsen. Im Inneren des Wohnhauses befinden sich im Eingangsbereich als Bodenbelag ein achteckig verlegter Naturstein mit quadratischen Zwischenstücken aus Marmor. Weiterhin sind in der Stube noch Stuckdecken vorhanden. Die Decke über dem Obergeschoss ist als Kölner Decke ausgebildet.

An das Wohnhaus schließt sich der zweigeschossige Stallbau mit sieben Achsen und die später zugefügte eingeschossige Erweiterung an, die den westlichen Abschluss der Hofanlage bildet.

Dem inneren Hof angeschlossen ist ein in Original erhaltener "Göbelgang", eine Art überdachter Rundgang, unter dem ehemals zwei Pferde über ein Getriebe eine Drescheinrichtung antrieben.

Der Torbau als südlicher Flügel ist teilweise verändert und erneuert. Daran schließt östlich der ehemalige Pferdestall an. Auf dem Dach sind zwei Häuschen, von denen aus über eine Rolle Heu auf den Boden gezogen wurde, aufgebaut.

Umlaufend sind die Wirtschaftsgebäude außen mit einem gemauerten Rundbogenfries als oberen Wandabschluss ausgebildet.

Der Hof ist teilweise mit einem alten Kieselsteinbelag (Keienboden, Kieselboden) gepflastert.

Als Beispiel niederrheinischer Bauernhausarchitektur sowie als Zeugnis damaliger Arbeits- und Produktionsstätten kommen dem Hof durch die nahezu unveränderte Wohn- und Stallhausarchitektur eine große Bedeutung zu.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere volks- und siedlungsgeschichtlichen, architekturgeschichtlichen Gründen liegen Erhaltung des Hofes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.