Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 62

 

Standort:

Donker Weg 210,  D 41748 Viersen

GPS:

5114' 42,0" N   06o 27' 01,3" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1909 und 20er Jahre

Tag der Eintragung als Denkmal

15. August 1985

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Horster Hof später Haus Bergendonk in Viersen

        

Denkmalbeschreibung:

Beschreibung
Ursprung ist laut Baugesuch von 1909 die Errichtung einer Kleinwohnung für einen Landarbeiter am Horstweg zu Viersen Donk. Das damals l 1/2 geschossige stark gegliederte Wohnhaus wurde im Landhausstil errichtet. Zur gleichen Zeit wurde westlich des Wohnhauses ein Stallgebäude mit Krüppelwalmdach erbaut. Zusammen mit der Tordurchfahrt als Bindeglied entstand zunächst eine L-förmige Hofanlage. Bereits im Jahr 1911 wurde diese Anlage durch den Bau eines größeren Schuppens an der Nordostseite weiter geschlossen. Fischweiher und Entenweiher mit angegliedertem Entenhaus trennten zu jener Zeit den Obstgarten von den kleineren Gemüsegärten.

In den 20er Jahren wurde das Hofviereck nach und nach geschlossen. Wesentlicher jedoch war zu dieser Zeit die Erweiterung des kleinen Wohnhauses in zwei Bauabschnitten zu einem luxuriösen Herrenhaus (Haus Bergendonk).
Im Erdgeschoss gruppierte sich um die Eingangshalle das Herrenzimmer, der Tagesraum, der Wintergarten, das Turmzimmer, die Küchenräume sowie das Speisezimmer, das später Saa1 genannt wurde.

Die nun vorhandene äußere Gestalt stammt vorwiegend aus den Um- und Erweiterungsbauten der 2oer Jahre. Das 2-3 geschossige, verputzte Herrenhaus ist in 4 Achsen mit vorspringendem polygonalem Mitteltrakt zum Donker Weg hin unterteilt. Der überdachte Eingang wird durch die Freitreppe, die das Sockelgeschoss überwinden muss, und durch einen halbrunden Balkon betont. Im Ostflügel ist die Hauptachse um ein Geschoss überhöht. Dieses Aussichtsgeschoss (Belvedere) trägt ein Haubendach mit Laterne. Vor dem Ostflügel wurde ein Park angelegt.

1937 und 1948 wurden einige Stall- und Scheunengebäude umgebaut bzw. erweitert.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere volks- und siedlungsgeschichtlichen sowie architekturgeschichtlichen Gründen liegen Erhalt und Nutzung der Hofanlage gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.