Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 54

 

Standort:

Goetersstraße 60,  D 41747 Viersen

GPS:

5115' 36,3" N   06o 23' 31,1" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1904

Tag der Eintragung als Denkmal

9. August 1985

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Wohnhaus in Viersen

 

Die Häuser Nr. 50 - 60 an der Goetersstraße bilden eine Häuserreihe

Denkmalbeschreibung:

Das 1904 geplante dreigeschossige Wohnhaus mit Satteldach und Doppelgiebel erstreckt sich traufseitig zur Goetersstraße, die damals dem Verlauf des Dorfer Baches folgt. Das Gebäude ist Bestandteil einer Häusergruppe von vier Häusern, die Josef Kaiser als Bauherr in den Jahren 1900 bis 1905 errichtet. Die Straßenfassade der Häuser ist verputzt und mit historisierenden Schmuckformen, wie Stuckgliederung und Risalite gestaltet.

Die Fassade des Hauses Goetersstraße 60 wird bestimmt durch zwei fachwerkverzierte Giebel. Der zurückliegende Giebel liegt bündig mit der Fassade und überdeckt zwei der insgesamt fünf Achsen. Der vorspringende Giebel überdeckt einen zweigeschossigen Erker, an dem links zwei Balkone angeordnet sind, wobei der im zweiten Obergeschoss liegende entsprechend der Fachwerkkonstruktion des Giebels in Holz ausgeführt ist. Der im ersten Obergeschoss liegende Balkon und der angrenzende Erker werden von drei Konsolen getragen. In der Brüstung unterhalb des Erkerfensters befindet sich ein vegetabiles Stuckrelief, das hier das Sohlbankgesims unterbricht.

Die rückwärtige Fassade ist backsteinsichtig, wobei der Anbau später verputzt wird. Die schmiedeeisernen Balkonbrüstungsgeländer sind im Original erhalten.

Das in zentraler Lage Viersens gelegene und in der Häuserreihe wohl herausragende Gebäude repräsentiert mit den angrenzenden Häusern die typische Bürgerhaus-Architektur des 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Sie spiegelt an dieser Stelle das historische Stadtbild wider. Darüber hinaus bildet die Häuserzeile einen beträchtlichen Erinnerungswert an das damals gegenüberliegende Fabrikgebäude der Firma Kaisers. Es besitzt somit innerhalb der neueren Bausubstanz auch in städtebaulicher Hinsicht einen Denkmalwert.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen, stadtentwicklungsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudeumrisses gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.