Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 53 |
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Standort: Goetersstraße 54 / 56, D 41747 Viersen GPS: 51o 15' 35,8" N 06o 23' 30,3" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1904 Tag der Eintragung als Denkmal 9. August 1985 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus in Viersen
Die Häuser Nr. 50 - 60 an der Goetersstraße bilden eine Häuserreihe Denkmalbeschreibung: Beschreibung Die Fassade des Hauses Goetersstraße 54/56 wird bestimmt durch den Mittelrisalit, einem vor die Flucht des Hauses vorspringendem Bauteil, dessen geschweifter Giebel mit einer Welle abschließt. Dieser Bauteil ist symmetrisch gestaltet und erfährt durch die Ausbildung der erdgeschossigen Fassade in Quaderputz hier eine besondere Betonung. An dieser Stelle sind zwei Rundbogenfenster mit einem darüber liegenden, vorgeblendeten Entlastungsbogen mit Keil angebracht. Der dadurch entstandene Zwischenraum ist mit floralen Motiven in Stuck ausgefacht. Alle Fenster sind mit einem Rundbogen überdeckt, der mittig mit einem Keil geteilt ist. Die unregelmäßig gegliederte Straßenfassade erfährt durch die von den Fenstern unterbrochenen Putzbänder eine horizontale Gliederung. Alle Fenster und die Türe wurden in den 50er Jahren durch neue, den alten nachempfundenen Fenstern ersetzt. Das Mandsarddach sowie die Dachgauben sind in Schiefer gedeckt. Die rückseitige Fassade ist backsteinsichtig und noch in einem originalen Zustand. Das Innere des Gebäudes ist total verändert. Das in zentraler Lage Viersens gelegene Haus repräsentiert mit den angrenzenden Häusern die typische Bürgerhausarchitektur des 19. und frühen 20. Jahrhunderts und spiegelt an dieser Stelle das historische Stadtbild wider. Darüber hinaus bildet die Häuserzeile einen beträchtlichen Erinnerungswert an die ehemals gegenüberliegende Fabrik der Firma Kaisers Kaffee und besitzt somit innerhalb der neueren Bausubstanz auch in städtebaulicher Hinsicht einen Denkmalwert. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen, stadtentwicklungsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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