Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 454 |
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Standort: Gereonsplatz, D 41748 Viersen GPS: 51o 15' 09,9" N 06o 23' 36,9" O Zuständigkeit: Nachbarschaft Baujahr: 1857 Tag der Eintragung als Denkmal 6. Juli 2004 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Pestkreuz in Viersen Denkmalbeschreibung: Geschichte In der Franzosenzeit von 1798 bis 1815 wurde diese Prozession verboten und das Kreuz vorübergehend beseitigt. 1857 wurde das morschgewordene hölzerne Kreuz durch ein vom Kölner Dombaumeister Vincenz Statz entworfenes, neues steinernes neugotisches Kreuz, das 500 Taler kostete, ersetzt. Anfang des 20. Jahrhunderts wurde es mit einem neuen bronzenen Korpus versehen. Seitdem das Haus, an dem das ursprünglich Kreuz stand, aus verkehrstechnischen Gründen niedergelegt wurde, steht es frei auf verbreitertem Bürgersteig. Beschreibung Folgender Bibelvers findet sich als Inschrift auf der Kreuzvorderseite: Um unserer Sünden willen ist er verwundet worden. Jesajas 53,5. Der Korpus zeigt die seit dem Mittelalter typische Darstellung des leidenden Christus. Am Pestkreuz werden die Wunden der Geißelung zum Symbol für die Pestbeulen der Erkrankten. Seine Darstellung wird zum Reflex der seelischen Not der Menschen zu dieser Zeit. Vincenz Statz, 1819-1898, Mitglied der Kölner Dombauhütte, war ein bedeutender Architekt des Rheinlands im 19. Jahrhundert. Als Neugotiker hat er sich einen besonderen Namen im Kirchenbau, vornehmlich in der Diözese Köln, erworben. Im Stadtgebiet Viersen wurde nach einer Planung des "für Kirchenbauten sehr empfohlenen Baumeisters Vincenz Statz aus Köln" am 22.03.1855 der Grundstein zum Erweiterungsbau der Kirche St. Clemens in Süchteln gelegt. Von 1855 bis 1858 wird nach seinem Entwurf zunächst als Kapelle die spätere Pfarrkirche St. Maria Hilfe der Christen in Süchteln-Dornbusch errichtet. Von 1864 bis 1866 wurde das Langhaus der Viersener Pfarrkirche St. Remigius nach seinen Plänen instandgesetzt. Aus wissenschaftlichen, insbesondere volkskundlichen, heimat- und religionsgeschichtlichen Gründen stehen Erhaltung und Nutzung des Pestkreuzes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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