Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 358 |
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Standort: Düsseldorfer Straße 7, D 41749 Viersen - Süchteln GPS: 51o 17' 03,7" N 06o 22' 19,4" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1849 Tag der Eintragung als Denkmal 18. Mai 1995 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus und Praxis in Süchteln
Denkmalbeschreibung: Das zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und Satteldach ist Bestandteil einer Häuserzeile, die in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts an der Düsseldorfer Straße (ehemals Viersener Straße) entsteht. Die Putzfassade erfährt eine Gliederung in
Kolossalpilastern, d.h. Pilaster (Wandpfeiler), die samt ihrem Sockel
mehrere Geschosse einer Fassade zusammenfassen. Das Kapitell der
Kolossalpilaster ist mit verschiedenartigen Blatt- und Blütenornamenten
verziert sowie einem in vereinfachter Form dargestellten Anthemionfries.
Die Fassade weist 7 Achsen auf, wobei der Hauseingang links neben der
Mittelachse zu finden ist und der Hofeingang bzw. die Hofdurchfahrt in
der rechten äußeren Achse. Die einflüglige Hauseingangstür mit
sprossenunterteiltem Oberlicht weist geometrische Formen auf sowie ein Türfenster
mit vorgesetztem Metallgitter und wird durch beidseitig in geometrischer
Ornamentik gehaltenen Holzpilastern gerahmt. Das Hoftor, einflügliges
Holztor mit sprossenunterteiltem Oberlicht nimmt die Pilastergliederung
und -gestaltung der Hauseingangstür in erweiterter Anzahl auf. Bauherr des Hauses Düsseldorfer Straße 7 ist,
nach Angaben der derzeitigen Hauseigentümerin, Friedrich Wilhelm Duhr.
Das Baujahr wird von ihr auf 1849 beziffert. Das Gebäude, Düsseldorfer Straße 7, ist als Bestandteil der zwei- bis zweieinhalbgeschossigen Häuserreihe mit historisierenden Schmuckformen im Ensemble zu sehen. Darüber hinaus gehört es zu den Häusern, die schon durch ihre Größe auf einen wohlhabenden Bauherren schließen lassen. Dies zeigt sich sowohl in der Siebenachsigkeit der Fassade als auch in der architektonisch aufwendigen zeittypischen Fassadengestaltung. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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