Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 352

 

Standort:

Röhlenend / Nette,  D 41751 Viersen - Dülken

GPS:

5115' 07,6" N   06o 18' 34,8" O

Zuständigkeit:

Nachbarschaft

Baujahr:

1925

Tag der Eintragung als Denkmal

7. September 1994

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Gefallenendenkmal in Dülken

Denkmalbeschreibung:

Im Jahre 1925 wird das Kriegerehrenmal für die Gefallenen der Dülkener-Nette errichtet. Eine Gedenktafel mit den Namen der im 2. Weltkrieg Gefallenen kommt später hinzu.

Auf einem dreistufigen Sandsteinsockel erhebt sich eine sich nach oben verjüngende Stele aus übereinandergeschichteten Sandsteinblöcken bzw. Sandsteinplatten unterschiedlicher Größe.
Auf dem untersten Steinblock des Denkmals steht die Inschrift: Den gefallenen Helden der Dülkener Nette, darunter eine kleine Inschrifttafel: errichtet 25.7.1925. Eine der oberen Steinplatten trägt die Jahreszahlen: 1914 - 1918. Das Ehrenmal wird mit einem ebenfalls aus Sandstein geformten Stahlhelm auf Eichenlaub nach oben abgeschlossen.

Auf der Frontseite ist eine bronzierte Reliefplatte mit der Darstellung eines Gefallenen mit "gutem Genius" eingelassen. Der Schutzgeist wird in Form eines weiblichen Engels mit langem, faltenreichem Gewand dargestellt. Der rechte Arm ist hoch erhoben, während sich der linke wie zum Schutz dem Gefallenen entgegenstreckt. Der verwundete, vermeintlich sterbende Soldat, liegt auf einer nur angedeuteten, mit einem Zweig verzierten Erhebung. In der linken Hand hält er ein Schwert, die rechte streckt sich hilfesuchend zum Engel. Ein Spruch befindet sich unterhalb der figürlichen Darstellung: Sie waren bereit für Gesetz und Vaterland zu sterben.

Unmittelbar zu beiden Seiten der Stelle schließen sich zwei Steinsockel an, die mit je einer Tafel, die die Namen der Gefallenen tragen und mit je einem Steinkreuz versehen sind. Eine zusätzliche Tafel mit den Namen der Toten des 2. Weltkriegs lehnt schräg auf den Stufen des Unterbaus.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere heimatgeschichtlichen Gründen stehen Erhaltung und Nutzung des Denkmals gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.