Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 298 |
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Standort: Süchtelner Straße 73, D 41747 Viersen - Oberrahser GPS: 51o 15' 47,8" N 06o 23' 05,7" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1903 Tag der Eintragung als Denkmal 11. Dezember 1991 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus in Oberrahser Denkmalbeschreibung: Das Gebäude ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss und einem Satteldach errichtet. Die Fassade gliedert sich in fünf Achsen, wobei die rechte Achse gleichzeitig Eingangsachse ist. Die originale einflüglige Hauseingangstür und
Oberlicht und Türfenster ist durch geometrische und vegetabile
Ornamentik geschmückt. Der Eingangsbereich, umgeben von jeweils einem
Wandpilaster und einem Rundbogen, ist mit Blütenornamenten verziert.
Die nebenliegenden Erdgeschossfenster sind mit geometrischen Bändern
umgrenzt und mit einem Rundbogen versehen, der einen Schlussstein mit
einem Blütenornament aufweist. Die Fenster im Erd- und Obergeschoss
zeigen die gleiche Gestalt, ein zweiflügliges Fenster mit Oberlicht. Das Dachgesims ist schlicht und zurückhaltend ausgeprägt und wird durch die bauliche Ausbildung des Ziergiebels in seiner Geradlinigkeit unterbrochen. Der Grundriss des Hauses ist nahezu unverändert. Im Flur befinden sich die originalen farbigen Bodenfliesen und die repräsentative ursprüngliche Holztreppe mit gedrechseltem Geländer und einer Holzverkleidung in Kassettenform. Die Treppenform ist gerade, dreiläufig mit gleichsinnigem Richtungswechsel. Ebenso erhalten sind die Holzinnentüren, die Türflügel zeigen Holzkassetten auf und eine mit geometrischen Ornamenten geschmückte Stuckdecke. Besonders hervorzuheben sind die original erhaltenen Fensterbeschläge und die Gussheizkörper im Erdgeschoss. Die Heizrippen weisen kreisförmige Verzierungen auf. Die zeittypische aufwendige Fassadengestaltung kennzeichnet den zeitgenössischen Bautyp des stattlichen Wohnhauses, das hier das historische Stadtbild widerspiegelt. Bemerkenswert ist auch die qualitativ hohe Innenausstattung. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen, stadtentwicklungsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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