Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 297

 

Standort:

Waldnieler Straße 82,  D 41747 Viersen - Dülken

GPS:

5114' 09,5" N   06o 18' 48,9" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

18. Jahrhundert

Tag der Eintragung als Denkmal

11. Dezember 1991

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Fluggenhof später Brasseler Hof  in Dülken

        

Denkmalbeschreibung:

Geschichte
1773 Steuer-Subdivisionsbuch Dülken Kirchspiel (HSTAD, Jü-lich-Berg IV 540, fol. 143)
Gerhard Braßeler bewirtschaftet ca. 16 Mo. Land.
Matheis Jorißen hat ca. 3 Mo. Land

1801 Bevölkerungsliste Dülken (HSTAD, Roer.- Dep. 1737, Kopie Stadtarchiv Viersen)
Nr. 1588/89 Ahret Fluggen 56 Ackerwirth mit Frau und Kindern
Nr. 1600 ff (Math.= durchstrichen und durch) Peter Jorisen 27 Tagelöhner mit Frau und Kindern (ersetzt)
Nr. 1604 ff Grardus Braßeler 68 Ackerwirth mit Frau und Kindern und Sohn Heinrich

1801/05 Auf der Tranchot-Karte heißt die Häusergruppe Waldnieler Straße 80 und 82
"F l u g g e n h o f"

1825 Flurbuch Dülken, Flur X = Backeshütte
(Kopie im Stadtarchiv Viersen)
Flur-Nr. 387 Jorißen Peter, Haus und Hof (Eintragung ist durchstrichen, Besitzer später Braßeler Heinrich, auch Inhaber von Nr. 388)
Nr. 388 Braßeler Heinrich, Haus und Hof
Nr. 384 Flöggen Arnold Wwe. Haus und Hof
Vor 1825 weist die heutige Hofanlage eine Querteilunq auf, mit den Flur-Nummern 387 und 388.
Das gartensichtige Flurstück Nr. 387 gehört der Familie Heinrich Braßeler. Das straßensichtige Flurstück Nr. 388 gehört 1773 Matthias Jorißen und 1801 seinem Sohn Peter Jorißen. Um 1825 erwirbt Heinrich Braßeler das Anwesen des Peter Jorißen.

Die heute stehenden Gebäude des Anwesens Waldnieler Straße 82 zeigen den gleichen Umriss wie auf der Urkarte von 1825 auf. Um 1886 errichtet Franz Braßeler aufbauend auf dem gleichen Scheunengrundriss ein neues Scheunengebäude.

Beschreibung
Das frühere Wohnstallhaus zeigt sich in der Form des Niederrheinischen Hallenhauses. Es ist geprägt durch das innere Gerüst, welches seine Erscheinung, seine Raumgestalt und seine innere Raumordnung bestimmt. Es gliedert sich in eine Längs- und Querachse. Die Längsachse wird bestimmt durch das Ständerwerk mit den Gefachen und die Querachse zeigt sich im Mittelschiff mit zwei Seitenschiffen.

Das Wohnhaus weist eine Backsteinfassade auf. Zugänglich ist es durch zwei Hauseingänge. (Diese resultieren aus dem früheren Bestehen zweier Anwesen.) Die Hauseingänge sowie ein Großteil der Fenster sind in einem Blockrahmen gehalten.

Der Grundriss des früheren Wohnstallhauses ist nahezu unverändert. So betritt man vom gartensichtigen Hauseingang kommend die frühere Wohnküche. Charakteristisch für den Küchenraum ist die Feuerstätte, hier der doppelseitige Kamin. Dieser ist ein prägender Bestandteil für das niederrheinische Hallenhaus. Im rechten Raumbereich ist die Treppe als Holzstiege zu finden. Die an der Küche angrenzenden Räume zeigen sich schlicht und solide und werden im Erdgeschoss als Schlaf- und Abstellräume genutzt. Hinter dem Wohnteil des Wohnstallhauses ist der frühere Stalltrakt zu finden. Die Stallzone erfährt wie auch der Wohnteil die konstruktive Dreigliederung in ein breites Mittelschiff, die ehemalige Futterdiele und zwei schmale Seitenschiffe. Diese Räumlichkeiten werden schon frühzeitig als Wohn- und Abstellräume genutzt.

Vom Wohnstallhaus gesehen gegenüberliegend befindet sich die um 1886 erbaute Scheune. Das Scheunengebäude zeigt zwei Tore auf, die mit einem Flachbogen und zwei Ankerkreuze versehen sind. Der Flachbogen des straßensichtigen Tores weist einen Schlussstein auf mit der Beschriftung F.B. M.J. A.M.B. 1886.

Diese Buchstaben und Zahlen lassen sich geschichtlich erklären in F(ranz) B(rasseler) - M(argaretha) J(ohann) - A(nna) M(argaretha) B(rasseler)

Neben dem Alterswert und dem typischen Beispiel eines niederrheinischen Hallenhauses ländlicher Prägung ist das Wohnstallhaus siedlungsgeschichtlich bedeutsam.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere volks- und siedlungsgeschichtlichen sowie architekturgeschichtlichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Hofes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.