Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 27

 

Standort:

Theodor - Frings - Allee 28, D 41751 Viersen - Dülken

GPS:

5114' 55,8" N   06o 19' 55,1" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1889 / 1904

Tag der Eintragung als Denkmal

28. Februar 1985

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Wohnhaus in Dülken

Denkmalbeschreibung:

Die noch originale zweiflügelige Holzeingangstür des Mittelhauses (Eingangsstufen) in seiner ersten (westlichen) Frontachse ist noch erhalten. Bei der Renovierung (Umbau) von 1980 wurden die alten Holzfenster isolierverglast und im ausgebauten Dachgeschoss zwei Dachgauben neu errichtet.

Das 1891 verlängerte Hinterhaus wurde belassen, das den schmalen Hof abschließende Gittertor mit Gusssäule ausgebessert.

Auch im Inneren wurde behutsam renoviert. Der schwarz-weiß marmorierte Marmorfußboden im Flur blieb erhalten (auch eine alte Heizungsverkleidung), ebenso das Holztreppenhaus .mit gedrechseltem Geländer. Das Frontzimmer besitzt noch die Balkendecke, im Erker des Obergeschosses sind Stuckkonsölchen erhalten.

Die beiden parallel zur Straße liegenden Gewölbekeller wurden neu unterfangen und dabei vertieft.

Das einheitlich gestaltete Doppelhaus im Villencharakter ist durch seine unverwechselbarer äußerer Gestaltung der Giebel- und Straßenfassade stadtbildprägend. Als Blickfang durch Erkerturm, Erker und reichverzierter Stuckfassade wirkend, beherrscht das Gebäude zusammen mit den Häusern Theodor-Frings-Allee 26/24 als Häuserzeile gegenüber der Stadtmauer gelegen das Straßenbild.

Das noch vor dem Anlegen (1895) der Theodor-Frings-Allee (ehemals Friedensstraße) erbaute Gebäude muss zudem in städtebaulichem Zusammenhang gesehen werden. Es kann als Zeugnis des großen wirtschaftlichen Aufstiegs der Stadt Dülken Ende des letzten Jahrhunderts gelten und spiegelt in seinen 1904 hinzukommenden aufwendigen Schmuckfassaden die demonstrative bürgerliche Bausinnung wider.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere kunsthistorischen, architekturgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen, stadtentwicklungsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung der Gebäude gemäß § 2 (1) Denkmalschutzgesetz im Öffentlichein Interesse.