Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 27 |
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Standort: Theodor - Frings - Allee 28, D 41751 Viersen - Dülken GPS: 51o 14' 55,8" N 06o 19' 55,1" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1889 / 1904 Tag der Eintragung als Denkmal 28. Februar 1985 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus in Dülken Denkmalbeschreibung: Die noch originale
zweiflügelige Holzeingangstür des Mittelhauses (Eingangsstufen) in
seiner ersten (westlichen) Frontachse ist noch erhalten. Bei der
Renovierung (Umbau) von 1980 wurden die alten Holzfenster
isolierverglast und im ausgebauten Dachgeschoss zwei Dachgauben neu
errichtet. Das 1891 verlängerte
Hinterhaus wurde belassen, das den schmalen Hof abschließende Gittertor
mit Gusssäule ausgebessert. Auch im Inneren
wurde behutsam renoviert. Der schwarz-weiß marmorierte Marmorfußboden
im Flur blieb erhalten (auch eine alte Heizungsverkleidung), ebenso das
Holztreppenhaus .mit gedrechseltem Geländer. Das Frontzimmer besitzt
noch die Balkendecke, im Erker des Obergeschosses sind Stuckkonsölchen
erhalten. Die beiden
parallel zur Straße liegenden Gewölbekeller wurden neu unterfangen und
dabei vertieft. Das einheitlich
gestaltete Doppelhaus im Villencharakter ist durch seine
unverwechselbarer äußerer Gestaltung der Giebel- und Straßenfassade
stadtbildprägend. Als Blickfang durch Erkerturm, Erker und
reichverzierter Stuckfassade wirkend, beherrscht das Gebäude zusammen
mit den Häusern Theodor-Frings-Allee 26/24 als Häuserzeile gegenüber
der Stadtmauer gelegen das Straßenbild. Das noch vor dem
Anlegen (1895) der Theodor-Frings-Allee (ehemals Friedensstraße)
erbaute Gebäude muss zudem in städtebaulichem Zusammenhang gesehen
werden. Es kann als Zeugnis des großen wirtschaftlichen Aufstiegs der
Stadt Dülken Ende des letzten Jahrhunderts gelten und spiegelt in
seinen 1904 hinzukommenden aufwendigen Schmuckfassaden die demonstrative
bürgerliche Bausinnung wider. Aus
wissenschaftlichen, insbesondere kunsthistorischen,
architekturgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen,
stadtentwicklungsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen liegen
Erhaltung und Nutzung der Gebäude gemäß § 2 (1) Denkmalschutzgesetz
im Öffentlichein Interesse. |