Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 269

 

Standort:

Amrather Weg 13, D 41749 Viersen - Süchteln

GPS:

5117' 53,2" N   06o 19' 22,2" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1884

Tag der Eintragung als Denkmal

29. Mai  1991 

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

Hoferhof in Süchteln

Denkmalbeschreibung:

Bis auf nördlich des Wohnhauses gelegene Bauteile wird die geschlossene Hofanlage einheitlich, anstelle zweier älterer Höfe, 1884 erbaut, da Agnes Sleuwen 100 000 Goldmark Mitgift in die Ehe einbringt.

Bis auf den Göpel (1 PS-Generator um 1900) an der Ostseite der Scheune sind diese Backsteingebäude noch vorhanden. Sie zeichnen sich durch gleichartige Bauformen und Details aus. Die Dachneigung ist einheitlich etwa 40°. Die Baukörper sind individuell je nach Funktion durch Lisenen vertikal und durch Rechteckfriese nach oben betont. In die Backsteinflächen sind neben den notwendigen Fenstern mit gemauerten Stürzen in den Giebeldreiecken, Blendfenster in Dreiergruppen angeordnet.

Im Kuhstall befinden sich bemerkenswerte Gußsäulen mit Kapital und Basis, die gemauerte Bögen tragen.

Das 2-geschossige, beidseitig angebaute Wohnhaus ist durch Lisenengliederung in 3 Felder aufgeteilt. Um die Mittelachse mit Eingang und einem Fenster im Obergeschoss sind seitlich je 2 Fensterachsen angefügt. Die Traufe wird nach oben mit einem Rundbogenfries und darüber mit einem Deutschen Band abgeschlossen. (Der Rundbogenfries harmonisiert nicht mit den Lisenen....!)

Im Inneren ist die normale Grundrissdisposition des Wohnhaustyps mit querrechteckiger Erschließung vorzufinden. Beiderseits des Flurs sind je annähernd quadratische Räume gelegen, die im Obergeschoss sinngemäß wiederholt werden. Im Erdgeschoss ist die aufwendige Ausstattung mit Stuckdecken und Originaltüren erhalten. Die Fenster sind in Kunststoff weiß erneuert.

Als einheitlich gebaute Anlage am Ende des 19. Jahrhunderts gebaut, ist dieser Hof als seltenes Beispiel von Bedeutung.

Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen und volkskundlichen Gründen, liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (l) des Denkmalschutzgesetzes in öffentlichem Interesse.