Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 269 |
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Standort: Amrather Weg 13, D 41749 Viersen - Süchteln GPS: 51o 17' 53,2" N 06o 19' 22,2" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1884 Tag der Eintragung als Denkmal 29. Mai 1991 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Hoferhof in Süchteln Denkmalbeschreibung: Bis auf nördlich des Wohnhauses gelegene Bauteile wird die geschlossene Hofanlage einheitlich, anstelle zweier älterer Höfe, 1884 erbaut, da Agnes Sleuwen 100 000 Goldmark Mitgift in die Ehe einbringt. Bis
auf den Göpel (1 PS-Generator um 1900) an der Ostseite der Scheune sind
diese Backsteingebäude noch vorhanden. Sie zeichnen sich durch
gleichartige Bauformen und Details aus. Die Dachneigung ist einheitlich
etwa 40°. Die Baukörper sind individuell je nach Funktion durch
Lisenen vertikal und durch Rechteckfriese nach oben betont. In die
Backsteinflächen sind neben den notwendigen Fenstern mit gemauerten Stürzen
in den Giebeldreiecken, Blendfenster in Dreiergruppen angeordnet. Im
Kuhstall befinden sich bemerkenswerte Gußsäulen mit Kapital und Basis,
die gemauerte Bögen tragen. Das
2-geschossige, beidseitig angebaute Wohnhaus ist durch Lisenengliederung
in 3 Felder aufgeteilt. Um die Mittelachse mit Eingang und einem Fenster
im Obergeschoss sind seitlich je 2 Fensterachsen angefügt. Die Traufe
wird nach oben mit einem Rundbogenfries und darüber mit einem Deutschen
Band abgeschlossen. (Der Rundbogenfries harmonisiert nicht mit den
Lisenen....!) Im
Inneren ist die normale Grundrissdisposition des Wohnhaustyps mit
querrechteckiger Erschließung vorzufinden. Beiderseits des Flurs sind
je annähernd quadratische Räume gelegen, die im Obergeschoss sinngemäß
wiederholt werden. Im Erdgeschoss ist die aufwendige Ausstattung mit
Stuckdecken und Originaltüren erhalten. Die Fenster sind in Kunststoff
weiß erneuert. Als
einheitlich gebaute Anlage am Ende des 19. Jahrhunderts gebaut, ist
dieser Hof als seltenes Beispiel von Bedeutung. Aus
wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen und
volkskundlichen Gründen, liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß
§ 2 (l) des Denkmalschutzgesetzes in öffentlichem Interesse. |