Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 260 |
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Standort: Rektoratstraße 36, D 41747 Viersen GPS: 51o 15' 38,5" N 06o 23' 30,0" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1903 Tag der Eintragung als Denkmal 1. Februar 1991 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus (linke Haushälfte) in Viersen Denkmalbeschreibung: Das Haus Rektoratstraße 36 bildet mit dem Haus Rektoratstraße 38 gestalterisch eine Einheit. Der zweigeschossige Baukörper auf hohem Sockel mit seitlichen risalitartigen hochlaufenden geschweiften Knickgiebeln ist symmetrisch gegliedert. Die Symmetrie wird von einem Fallrohr unterbrochen, das auf der Gebäudegrenze angeordnet ist. Das Gebäude hat insgesamt 7 Achsen, die Haushälfte Rektoratstraße 36 gliedert sich in 4, wobei die linken beiden zu Zwillingsfenstern zusammengezogen sind. Die Fassade ist in roten Steinen verblendet. Fenster und Tür sind mit Werkstein eingerahmt. Die Fenster mit grün verglasten kleinteiligen Oberlichtern sind mit Stichbogen überdeckt. Als Schlussstein wird ein Wappenschild verwendet. Die Giebelspitze schließt mit muschelförmigen Dekorationselementen mit darunter liegendem Relief ab. Das Innere des Gebäudes bleibt bis auf wenige Details unverändert. Der Eingangsbereich ist mit zweifarbigem Terrazzoboden ausgestattet. Die originale Holztreppe mit gedrechseltem Geländer sowie die alten Holztüren und die Stuckausstattung, an den Decken des Erdgeschosses farbig angelegt, sind in einem guten Zustand erhalten. Im Obergeschoss des Treppenhauses befindet sich noch das Ausgussbecken aus Metall mit Ornamenten. Beide Häuser sind stilistisch durch das bewusste Streben nach einer Symmetrie eine Einheit. Die schlichte Fassade ist in Ihrem Ausdruck repräsentativ. Durch die symmetrische Ausbildung bildet das Haus zusammen mit dem Nachbargebäude einen markanten Punkt in der Rektoratstraße und trägt somit zur Unverwechselbarkeit des Straßenraumes bei. Aus wissenschaftlichen, insbesondere städtebaulichen und architekturgeschichtlichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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