Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 26 |
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Standort: Moselstraße 15, D 41751 Viersen - Dülken GPS: 51o 15' 02,8" N 06o 20' 01,3" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 18. Jahrhundert Tag der Eintragung als Denkmal 28. Februar 1985 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Gasthaus "Zur Mosel" in Dülken Denkmalbeschreibung: Die vorstädtische Siedlung Dülkens entwickelte sich dort, wo die von Süden nach Westen verlaufende Heerstraße (heute Lange Straße) die Mosel (heute Nette) überquerte und auf die von Westen kommende Bruchstraße (heute Venloer - Moselstraße) traf. Hier unmittelbar an der Quelle der Nette ist die ehemalige Hofanlage entstanden. Aus den Akten ist zu entnehmen (Zeichnung von 1889), dass in dem Hof auch eine Brauerei existierte. Im hinteren Teil der Anlage ist eine kleine Brauerei mit einer Braupfanne eingezeichnet, von deren Standort vermutlich nur noch der Kaminabzug zeugt. Das Brauereigewerbe in Dülken hat seit dem 15. Jahrhundert Bedeutung. Vor 1398 erhielten Dülkener Brauer das Privileg, in eigenen Kesseln in ihren Häusern brauen zu dürfen, während sie zuvor den Braukessel des Landesherrn benutzen mussten. Der Hof ist ebenso der älteste Gasthof Dülkens, der noch in seiner baulichen Substanz erhalten ist. Die Tradition als "Gasthof zur Mosel" lässt sich bis auf das Jahr 1877 zurückverfolgen. Hier übernahm die Familie Aengeneyndt den Gasthof von den Geschwistern Hansen. Die Rolle des Hauses als Gasthof in der langen Zeit seines Bestehens ist daher für die Stadt Dülken von Bedeutung. Die Moselstraße ist der tiefste Punkt der Stadt und war früher, als noch keine Kanalisation bestand, vielen Überschwemmungen ausgesetzt. Alle Häuser hatten an den Eingängen und Kellerfenstern Vorrichtungen zur Abwehr gegen das Eindringen des Wassers in die Räume. Das in der geschlossenen Bebauung zurückliegende Gebäude bildet an dem Platz, bis 1765 an der Mosel, ab 1825 auf der Mosel, heute Moselstraße, eine sehr schöne Erweiterung im Straßenraum. Beschreibung Das Innere des Gebäudes ist durch Umbauten für den Gasthofbetrieb total verändert. Aus wissenschaftlichen, insbesondere siedlungsgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen, städtebaulichen und platzgestalterischen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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