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Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 251 |
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Standort: Kölsumer Weg 4, D 41749 Viersen - Dornbusch GPS: 51o 17' 14,9" N 06o 19' 31,9" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1905 / 1906 Tag der Eintragung als Denkmal 1. Februar 1991 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Offershof in Dornbusch
Denkmalbeschreibung: Geschichte: Beschreibung Das Wohnhaus schließt die Vierseitanlage nach Westen ab. In der dorthin ausgerichteten Putzfassade des 2-geschossigen Backsteinbaus mit Krüppelwalmdach steigert sich der architektonische Ausdruck. Während die anderen Ansichten im Erd- und Obergeschoss eine wenig durchgearbeitete, unfertige Gliederung zeigen, glänzt die Westseite im Prunk einer Architektur, die ihre Herkunft als städtische nicht verbirgt. Weder die Struktur noch die Einzelformen erinnern an die Tradition des Vorgängerbaus, - die Vorbilder, die hier wiederkehren, sind in den selbstbewussten Villenbauten des zu Wohlstand gekommenen Bürgertums zu sehen. Die 5-achsige Fassade ist symmetrisch um die
Mittelachse geordnet. Über dem Sockel imitiert die Putzfläche im
Erdgeschoss Quaderwerk, das durch ein Ornamentfries abgeschlossen wird.
Im Obergeschoss stehen profilierte, gerahmte Fenster auf einem kräftigen
Brüstungssims, durch kleine Konsolen in dieses eingebunden. Zur Betonung der Mitte werden aufwendigere Gestaltungsmittel notwendig. Um die original erhaltene Haustür mit Oberlicht ist ein Rundbogen in den risalitartig vorspringenden Gebäudeteil gearbeitet. Die Quaderung wird in der Oberfläche abwechselnd durch Rauputz variiert. Das Brüstungssims wird durch eine Scheinbalustrade, die einen dahinter liegenden Balkon vortäuschen soll, unterbrochen. Im Obergeschoss wird ein großes, halbrundes, abgeschlossenes Fenster von Pilastern und einem eigenen durch ein Wappen betontes Sims zu den Seiten hin abgeschlossen. Der Grundriss vertritt den häufig vorkommenden Typ der querrechteckigen Erschließung. Im Erdgeschoss ist ein nach Südosten gelegener Raum 1965 in eine Küche mit Schleuse umgebaut worden. Aus wissenschaftlichen‚ insbesondere architekturgeschichtlichen und ortsgeschichtlichen Gründen, liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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