Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 246 |
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Standort: Saalbruch (Clörather Mühle), D 41749 Viersen - Süchteln GPS: 51o 16' 49,9" N 06o 24' 06,7" O Zuständigkeit: Stadt Viersen Baujahr: 1755 / 1882 Tag der Eintragung als Denkmal 4. Januar 1991 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Grenzstein in der Nähe des Peelloches in Süchteln - Clörath Denkmalbeschreibung: Geschichte Eine Grenze ist die Linie, die zwei Grundstücke oder Bereiche voneinander scheidet. Zu diesem Zweck werden seit dem Altertum sogenannte Grenzmarken verwendet. Der hier zu besprechende Grenzstein liegt an einer uralten Wegespinne als äußersten Punkt der Herrlichkeit Viersens - zu Geldern gehörend - und den angrenzenden Territorien des Herzogtums Jülich und Kurkölns. Bereits 1528 wird die ehemals hier vorbeifließende "alte Niers" als sehr alte Limit- oder Grenzscheidung bezeichnet. Bei der Herrschafts- und Territorienbildung ab dem 12. Jahrhundert wird in verstärktem Maße die Niersniederung mit dem Sumpf- und Bruchgelände als natürliche Grenze genutzt. So entstehen an beiden Ufern auf Hügeln oder wasserumwehrt feste Häuser und Burgen zum Schutz der Wege, Niersübergänge und Grenzen. Wahrscheinlich schon vor 1444 (?) wird die Burg Clörath auf einer Niersinsel als eine Grenzburg Kurkölns an einem wichtigen Niersübergang errichtet. Sie brennt 1642 teilweise aus und wird um 1800 gänzlich zerstört. Der jetzt noch stehende Grenzstein ist einer der wenigen noch in unserem Gebiet vorhandenen Zeugen, der diesen an drei Territorien grenzenden Punkt markiert. Freilich sind die heutigen Rechtsverhältnisse etwas verändert. So steht der Stein zwar heute immer noch auf seiner Grenze, jedoch diesmal zu etwa 25% auf einem Grundstück der Kirchenfabrik St. Clemens Süchteln und zu 75% auf einem im städtischen Besitz befindlichen öffentlichen Weg. Beschreibung: N : J Auf der Südseite (ehemals dem Herzogtum Geldern zugewandt) die Buchstaben: N : J Der Stein steht leicht nach Südwesten geneigt. Aus wissenschaftlichen, insbesondere ortsgeschichtlichen und volkskundlichen Gründen stehen Erhaltung und Nutzung des Grenzsteines gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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