Denkmale in der Stadt Viersen

Lfd. - Nr. 199

 

Standort:

Brasselstraße 110,  D 41747 Viersen - Beberich

GPS:

5114' 34,9" N   06o 23' 25,1" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

16. Jahrhundert

Tag der Eintragung als Denkmal

20. Juni 1989

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Lemmejanshof in Beberich

  

 

Denkmalbeschreibung:

Im Viersener Hofverzeichnis Blatt XXI ist der Hof als „Lemmejanshof“ bezeichnet. 1462 ist „Hermen Lemen-Jans“ erwähnt, 1613 lautet die Hofbezeichnung „to Lemejans“ (Mackes, Seite 110)

Traufseitig zur Brasselstraße gelegen hat das Hofgebäude seine Nebengebäude im Laufe der Zeit verloren. Das Urkataster von 1812 zeigt westlich ein Gebäude (8,00 x 13,00 m) - vermutlich die ehemalige Scheune.

Der umfangreichen Untersuchung von G. Eitzen in "Niederrheinische Bauernhäuser" sind die wichtigsten Punkte entnommen: Das Gebäude ist ein seltenes Zeugnis für den Übergang vom Rauchhaus zum Wohnstallhaus. Die Unterteilung des Baukörpers durch die Kaminwand hat zur Folge, dass eine klare Unterscheidung in den Lebensbereichen von Mensch und Tier vollzogen und in Zukunft beibehalten wird. Die Weiterentwicklung des Grundrisses auf der Wohnseite führt darüber hinaus zur besseren Ausnutzung der Nebenräume in den Abseiten. Die bisher in der Wohnküche aufgestellten Betten finden nun einen endgültigen Platz in den Kammern.

Der Kamin selbst führt die Entwicklung dahin, dass der hohe Luftraum nicht mehr als Rauchabzug notwendig ist und infolgedessen den Einbau von Speicherflächen möglich macht. Sie erscheinen zuerst auf der Wohnseite, später auf der Stallseite. Dies ist hier der Fall. Der ca. 5,00 m hohe Luftraum auf der Stallseite erinnert noch an die Rauchhäuser. So folgert Eitzen: (Zitat:) "Es ist daher anzunehmen, daß dieses Haus in unserem Gebiet eines der ältesten mit einem Doppelkamin ausgestatteten Hallenhäuser ist. Es wirkt in allen Teilen älter als die im beginnenden 17. Jahrhundert erbauten Häuser und wird daher noch ins 16. Jahrhundert zurückgehen.“

Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen, volkskundlichen und ortsgeschichtlichen Gründen, liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes in öffentlichem Interesse.