Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 169 |
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Standort: Bergstraße 26, D 41749 Viersen - Süchteln GPS: 51o 17' 01,4" N 06o 22' 07,3" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1906 Tag der Eintragung als Denkmal 14. September 1988 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus in Süchteln
Denkmalbeschreibung: Das um 1906 von Herrn Joh. Korsten als Bauleiter und Bauherr errichtete zweigeschossige Wohnhaus mit Satteldach und zur Straße gerichtetem Zwerggiebel, erstreckt sich entlang der Bergstraße. Die Backsteinputzfassade erfährt durch die Steinbänder eine horizontale sowie vertikale Gliederung der Fassade. Dadurch entsteht eine Teilung in vier Felder, in denen Fensteröffnungen in unregelmäßigen Achsen die Fassade beleben. Das Dachgeschoss bildet in Fachwerk eine eigenständige Konstruktion, aus der ein Giebelhäuschen in Ständer- und bogenförmigen Streben konstruiert, hervorragt. Weiterhin belebt eine kleine Dachgaube mit Helmdach, Spitze und dreiseitiger Fensterordnung das Dach. Die Tür in der Fassade ist ursprünglich; die Fenster sind erneuert. Die rückwärtige Fassade sowie der zweigeschossige Anbau mit Pultdach und verzierten Sparrenköpfen ist insgesamt backsteinsichtig. Das Innere des Gebäudes muss als insgesamt unverändert angesehen werden. So befindet sich im Flur des Hauses eine fein detaillierte Treppe mit gedrechselten Abschlüssen an der Untersicht des Zwischenpodestes und ein mit senk- und waagerechten Zierstäben gegliedertes Geländer mit abschließendem Holm. Weiterhin befinden sich in einigen Räumen Putzhohlkehlfriese als Deckenabschluss Die Innentüren mit Rahmen und Füllung sowie Zargen mit Schnitzwerk sind nahezu in allen Räumen vorhanden. Das
Gebäude ist modernisiert. Das in zentraler Lage Süchtelns, außerhalb der ehemaligen Stadtmauer gelegene Wohnhaus repräsentiert die typische Bürgerhausarchitektur des 19. und frühen 20. Jahrhunderts und spiegelt an dieser Stelle das historische Stadtbild wider. Darüber hinaus ist die eher schlichte Fassadengestaltung sowie die qualitätvolle Ausstattung überwiegend im ursprünglichen Zustand belassen und machen das Gebäude zu einem historischen Dokument. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen und historischen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß §2 (l) des Denkmalschutzgesetzes in öffentlichem Interesse. |