Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 168 |
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Standort: Carl - von - Ossietzky - Straße 4, D 41747 Viersen GPS: 51o 15' 26,1" N 06o 23' 44,7" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: 1905 Tag der Eintragung als Denkmal 14. September 1988 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus in Viersen
Die Häuser Nr. 2 - 10 an der Carl-von-Ossietzky-Straße bilden eine Häuserreihe Denkmalbeschreibung: Das Haus an der Carl-von-Ossietzky-Straße ist Bestandteil einer Häuserreihe, die um 1900 am Stadtgarten errichtet wurde. Der Stadtgarten, der unmittelbar gegenüber dem ehemaligen Bahnhof lag, stellte somit einen repräsentativen Eingang zur Stadt dar. Die Häuserzeile ist weitgehend im originalen Zustand erhalten und grenzt von Norden an die Parkanlage. Das zweigeschossige Haus ist mit einem vorderseitigen Mansarddach, aus dem ein spitzer Giebel hervorspringt, überdeckt. Die Schräge des Mansarddachs sowie der Giebel sind mit Biberschwanzpfannen eingedeckt. Die Fassade des Hauses teilt sich in zwei Achsen. Die mit einem Gewölbe übermauerte Eingangstreppe ist auf der linken Seite angeordnet; darüber befindet sich ein Fenster. Auf der zweiten Achse liegen Fenster, Erker und Giebelspitze übereinander. Der Erker schließt mit einem schmiedeeisernen Geländer ab. Die Fenster des Dachgeschosses sind mit Rundbögen überdeckt. Sie werden durch einen Keilstein geteilt. Fenster und Türen sind unsachgemäß modernisiert. Der Sockel hat eine Natursteinplattierung erhalten. Im
Inneren ist das Gebäude zum größten Teil umgebaut. Die Doppelhaushälfte ist durch die prägnante Gestaltung der Fassade stadtbildprägend. Zusammen milden übrigen Häusern dieser Zeile beherrscht sie das Bild in er räumlichen Situation um den Stadtgarten. Der Straßenzug einschl. Park ist städtebaulich wie auch gestalterisch als eine selten gewordene Einheit im Ensemble zu sehen. Weiterhin ist das Gebäude ein Zeugnis des großenwirtschaftlichen Aufstiegs der Stadt Viersen Ende des letzten Jahrhunderte und spiegelt die bürgerliche Baugesinnung wider. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen, stadtentwicklungsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2(1) Denkmalschutzgesetz in öffentlichem Interesse.
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