Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 146 |
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Standort: Omperter Weg 92 u. 92 a, D 41748 Viersen - Ompert GPS: 51o 13' 50,6" N 06o 24' 22,7" O Zuständigkeit: Privat Baujahr: erste Erwähnung 1634 Tag der Eintragung als Denkmal 3. Juni 1987 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Wohnhaus in Ompert
Denkmalbeschreibung: Das Hofgebäude liegt traufseitig an der Omperter Straße, die als Unckepoeter Straße 1634 erstmalig erwähnt ist. Die im französischen Kataster von 1812 (unverändert übernommen vom preußischen Kataster von 1862) eingetragenen Gebäude und Wasserflächen sind bis auf das Wohnhaus verschwunden. Ende 19. Jahrhundert, mit Erweiterungen Mitte dieses Jahrhunderts, entstand eine rechtwinklige Baugruppe aus Scheunen und Stallungen, die den Wirtschaftshof, wie zuvor im 18. Jahrhundert, nach außen abschloss. Das Wohngebäude - ein niederrheinisches Hallenhaus mit Viersener Sonderformen - hat seinen charakteristischen Grundriss im wesentlichen erhalten. Die Querwand mit dem Kamin im Mittelschiff trennt den Wohnteil nach Norden und den Wirtschaftsteil nach Süden zum Innenhof hin. Die Felderzahl ist in 4 Fensterachsen, deren Lage auf der Südost- und Nordwestseite gleich ist, ablesbar. Auf der nordöstlichen Giebelseite wird das
traditionelle symmetrische Schema 3mal durchbrochen, - an der
Nordostecke sieht man die Luke eines Kellers, durch den das Fenster der
Opkamer höher gelegt werden musste, - an der Südostecke sind zusätzliche
Fenster, weil im Raum dahinter gewebt wurde - und ein größeres Fenster
betont den dahinter liegenden Wohnraum. Die Hofseite mit den
vorgezogenen Abseiten ist durch ein Vordach, das nach Südosten in ein
Stallgebäude überläuft, gegliedert. Im Erdgeschoss liegt der Eingang
der ehemaligen Futterdiele, rechts und links von je einem Fenster
begleitet. Der Türsturzbalken trägt die Inschrift: Anno 1655. Im
Obergeschoss zwei nach innen gerückte kleinere Fenster ohne Schlagläden. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architekturgeschichtlichen und volkskundlichen Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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