Denkmale in der Stadt Viersen |
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Lfd. - Nr. 145 |
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Standort: Kreuzherrenstraße 22, D 41751 Viersen - Dülken GPS: 51o 14' 58,2" N 06o 20' 02,2" O Zuständigkeit: Stadt Viersen Baujahr: 18. Jahrhundert Tag der Eintragung als Denkmal 14. April 1987 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Altes Rathaus in Dülken Denkmalbeschreibung: Geschichte "1553 Rathuiß (VI l j, fol. 32), herren Houiß (Stad Akt 64b; Chronik.S.196), lag am Markt, 1791 abgebrannt und in ein dem Kloster gehörendes Gebäude an der Klosterstraße (Tafel l, Grundriss), 1838 in das Kloster selbst und 1857 in das gegenüberliegende Heistersche Hs. verlegt (Chronik, S.173 ff)" Ab 1857 befindet sich das Rathaus also im Heisterschen Haus, in der Nachbarschaft des Kreuzherren-Klosters. "Chronik der Stadt Dülken" Zitat
Seite.173: Das aus dem 18. Jahrhundert stammende, auf der
Klosterstraße liegende Haus ist ein einfacher Backsteinbau von 7 Achsen
unter Satteldach. Die jetzt vermauerte Türöffnung schloss eine zweiflügelige
Tür, die zierliche Rokokofüllungen mit Muschelmotiven zeigte, darüber
befand sich ein Oberlicht mit geschwungenem, schmiedeeisernem Gitter.
Die Türen und Treppen im Hausflur wiesen gleichfalls hübsche
Rokoko-Ornamente auf. Beschreibung Der graue Strukturputz, die profilierten Putzlaibungen der Fenster und die Fenster selbst stammen aus den 60er Jahren. Die 2-flügeligen Holzeinfachfenster haben Kämpfer und Oberlicht. Westseite Inneres In Haus ehemals Kreuzherrenstraße 22 sind noch Teile des klassizistischen Treppengeländers (Pfosten) vorhanden, sowie 3 Putzdecken mit Kehle und Spiegel, eine davon verbaut. Die Bausubstanz im Haus ehemals Kreuzherrenstraße 22 zeigt überwiegend den alten Zustand. Im Dachgeschoss, das um 1900 einen neuen Dachstuhl in Nadelholz bekam, sind am Südgiebel 2 Kammern eingebaut. Die Bedeutung des Gebäudes an der Kreuzherrenstraße (1679 - 1970 Klosterstraße genannt) liegt in erster Linie im städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Zusammenhang. Aus wissenschaftlichen, insbesondere ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen, liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß § 2 (1) des Denkmalschutzgesetzes im öffentlichen Interesse.
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