Denkmale in der Stadt Viersen |
||
Lfd. - Nr. 113 |
||
Standort: Kreuzherrenstraße 43 - 47, D 41751 Viersen - Dülken GPS: 51o 14' 57,8" N 06o 20' 01,0" O Zuständigkeit: Kath. Kirchengemeinde Dülken Baujahr: 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts Tag der Eintragung als Denkmal 2. Juli 1986 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
|
|
Kaplaneien in Dülken Denkmalbeschreibung: 1851 haben die Kaplane der
Pfarrkirche in Dülken aufgrund ihrer bescheidenen Einkünfte den
Gemeindevorstand um billige Wohnungen gebeten. Dem wurde dann auch
zugestimmt. Die Gemeinde hat besch1ossen, auf einem früher zum
Kreuzherrenkloster gehörenden Grundstück drei Kaplaneien zu bauen. In dem "Gladbacher
Kreisblatt" vom 20. März 1853 gibt der Bürgermeister Dörgens
bekannt, dass der Plan und Kostenvoranschlag für den Kaplaneienbau den
Unternehmern zur Einsicht bereit liegt. Der Entwurf stammte von dem
Bauinspektor Anton Walger aus Krefeld. In dem Bebauungsplan der Stadt
Dülken von 1893 sind die Kaplaneien in den heutigen Umrissen
vorgezeichnet. Das Haus der drei Kaplane ist
symmetrisch mit zwei seitlichen Flügeln als schlichter Backsteinbau
errichtet worden. Als einzige Ausschmückung dienen dem Gebäude ein
stufiges Zinnenfries im Giebel der Seitenflügel und die betonten Stichbögen
in den Fenstern. Farbig setzen sich die Gewände der Türen und Sohlbänke
der Fenster, die aus Werkstein hergestellt sind, ab. Die Fassade ist sowohl von der
Straßen- als auch von der Gartenseite gut erhalten. Das Innere ist umfangreich
umgebaut worden, so dass nur noch die ursprünglichen Holztreppen und
eine Tür im Obergeschoss bestehen blieben. Das Längsgebäude ist
unterkellert und mit zwei Tonnengewölben versehen. Markant in ihrer Schlichtheit
bildet die Fassade einen besonderen architektonischen Akzent in der
Kreuzherrenstraße. Erwähnenswert ist auch der vor
dem Gebäude gebildete kleine Vorhof, der zur Straße hin von einer
niedrigen Mauer umgrenzt ist und zwischen den Häusern der
Kreuzherrenstraße, die streng an der Fluchtlinie stehen, eine
Besonderheit darstellt. Aus wissenschaftlichen,
insbesondere orts- und architekturgeschichtlichen sowie raumprägenden
Gründen liegen Erhaltung und Nutzung des Gebäudes gemäß §2(1)
Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse.
|