Denkmale in der Stadt Nettetal

Lfd.-Nr. 176

 

Standort:

Bahnhofstraße 1, 1a, 1b, D 41334, Nettetal - Kaldenkirchen

GPS:

5119' 37,5" N   06o 12' 10,3" O

Zuständigkeit:

Privat

Baujahr:

1865

Tag der Eintragung als Denkmal

25. Oktober 1995

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Empfangsgebäude des Inselgrenzbahnhofes Kaldenkirchen

Denkmalbeschreibung:

Um 1865 entstand das Empfangsgebäude auf der stadtabgewandten Seite der Gleise der Bergisch-Märkischen Eisenbahn als symmetrisch, verputzter Empfangsgebäudetyp mit übergiebeltem Zwerchhaus in Form eines Mittelrisalits. Der Hauptbaukörper wurde zum Gleis hin giebelständig errichtet. Ein zum Bahnhofsvorplatz vorgebauter eingeschossiger Bau in vier Achsen mit Austritt auf das Flachdach diente als Zugang für die zwei Eisenbahngesellschaften (Bergisch-Märkische und Rheinische), die das Empfangsgebäude nutzten. Der Hauptbaukörper erhielt einen Mittelrisalit in zwei Achsen und der sonst übliche Risalit wurde als Giebel zum Bahnsteig hin beibehalten. Der zweigeschossige Bau erhielt rückwärtig einen eingeschossigen Anbau mit dreiachsigem Mittelrisalit in 13 Achsen als Wartesaaltrakt, der beidseitig den bereits beschriebenen Zugang zu den Bahnsteigen erlaubte. Die Erdgeschossfenster (jetzt Rechteckformate) sind vermutlich in den frühen Nachkriegsjahren verändernd modernisiert worden. Besonders deutlich ist die alte Eingangssituation noch hinter dem um die Jahrhundertwende entstandenen Bahnsteigtunnel erhalten. Die Gestaltung des Äußeren liefert die künstlerischen, die Ablesbarkeit der Entwicklung des Bahnhofsbaus von der frühen Eisenbahn- bis zur Sperrenzeit die wissenschaftlichen Gründe an der Erhaltung und Nutzung des Bahnhofempfangsgebäudes. Die Wirkung des Bahnhofs auf die Wirtschaft des deutschen Grenzraumes um Kaldenkirchen herum macht das oben angesprochene Objekt bedeutend für die Stadt KaldenkirchenNettetal und seiner Bewohner sowie für die allgemeine Eisenbahnbaugeschichte und die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse auf den Bahnhöfen. Danach besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Empfangsgebäudes nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW.