Denkmale in der Gemeinde Titz |
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Nr. 90 |
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Standort: Mühlenend 1, D-52445 Titz - Rödingen GPS: 50o 57' 55,7" N 06o 27' 40,3" O Zuständigkeit: Landschaftsverband Rheinland Baujahr: 1841 / 42 Tag der Eintragung als Denkmal 03. Juli 1996 Quellenhinweis: Beschreibung der Denkmalbehörde
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Ehemalige Synagoge mit Vorsteher - Wohnhaus in Titz - Rödingen Synagoge auf dem Hof, Mühlenend 1
Eingang zur Synagoge Nutzungsgeschichte
Innenansichten (rückwärtige Fenster und Empore) der Synagoge
Vorsteher - Wohnhaus Straßen- u. Hofseite Denkmalbeschreibung Darstellung
der wesentlichen charakteristischen Merkmale dieser Baudenkmäler Die
letzte im Kreisgebiet von Düren erhaltene Synagoge entstand in den
Jahren 1841/42. Das kleine Backsteingebäude befindet sich auf dem rückwärtigen
Teil des Grundstückes und ist nur durch das Vorderhaus erreichbar.
Trotz seines desolaten Zustands kommt dem Synagogengebäude eine
herausgehobene Bedeutung zu, da es aufgrund des >Vergessenwordenseins<
einen Originalzustand wiedergibt, wie er sonst kaum noch anzutreffen
sein dürfte. Der Typus einer Landsynagoge aus der Mitte des 19. Jh. ist
hier anschaulich überliefert. Vor allem sind im Innern
charakteristische Merkmale eines jüdischen Kultraumes erhalten, wie
z.B. die Nische für den Thoraschrein, die Frauenempore, Wandmalereien.
Angesichts der Zerstörungen von Synagogen in der Reichspogromnacht
kommt diesem Objekt ein hoher Dokumentationswert zu. Das
Vorderhaus, 1934 Wohnhaus des Spezialsynagogenvorstehers, hat nach
Kriegsschäden im Außenbau seiner Substanz Veränderungen erfahren, gehört
aber aufgrund seiner spezifischen Geschichte zum denkmalwerten Ensemble
dazu und vervollständigt den Zeugniswert. Gemeinsam mit der Synagoge
wurde auch das Vorderhaus 1841/42 errichtet, bis dahin stand an diesem
Ort schon ein jüdischer Betsaal. Es handelt sich hier also um eine Örtlichkeit,
die schon seit langer Zeit als Zentrum der jüdischen
Glaubensgemeinschaft Bestand hat. Demnach
sind die beiden Objekte von Bedeutung für die Geschichte des Menschen.
Ihre Erhaltung liegt aus religionsgeschichtlichen, orts- u.
sozialgeschichtlichen sowie architekturgeschichtlichen Gründen im öffentlichen
Interesse. Die
Voraussetzungen für die Eintragung in die gemeindliche Denkmalliste
sind gemäß § 3 DSchG-NW erfüllt.
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