Denkmale in der Gemeinde Titz

 Nr. 90

 

Standort:

Mühlenend 1,  D-52445 Titz - Rödingen

GPS:

5057' 55,7" N   06o 27' 40,3" O

Zuständigkeit:

Landschaftsverband Rheinland

Baujahr:

1841 / 42

Tag der Eintragung als Denkmal

03. Juli 1996

Quellenhinweis:

Beschreibung der Denkmalbehörde

 

 

 

 

Ehemalige Synagoge mit Vorsteher - Wohnhaus in Titz - Rödingen

Synagoge auf dem Hof, Mühlenend 1

        

            Eingang zur Synagoge                                                 Nutzungsgeschichte            

        

Innenansichten (rückwärtige Fenster und Empore) der Synagoge

        

Vorsteher - Wohnhaus Straßen- u. Hofseite

Denkmalbeschreibung

Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale dieser Baudenkmäler

Die letzte im Kreisgebiet von Düren erhaltene Synagoge entstand in den Jahren 1841/42. Das kleine Backsteingebäude befindet sich auf dem rückwärtigen Teil des Grundstückes und ist nur durch das Vorderhaus erreichbar. Trotz seines desolaten Zustands kommt dem Synagogengebäude eine herausgehobene Bedeutung zu, da es aufgrund des >Vergessenwordenseins< einen Originalzustand wiedergibt, wie er sonst kaum noch anzutreffen sein dürfte. Der Typus einer Landsynagoge aus der Mitte des 19. Jh. ist hier anschaulich überliefert. Vor allem sind im Innern charakteristische Merkmale eines jüdischen Kultraumes erhalten, wie z.B. die Nische für den Thoraschrein, die Frauenempore, Wandmalereien. Angesichts der Zerstörungen von Synagogen in der Reichspogromnacht kommt diesem Objekt ein hoher Dokumentationswert zu.

Das Vorderhaus, 1934 Wohnhaus des Spezialsynagogenvorstehers, hat nach Kriegsschäden im Außenbau seiner Substanz Veränderungen erfahren, gehört aber aufgrund seiner spezifischen Geschichte zum denkmalwerten Ensemble dazu und vervollständigt den Zeugniswert. Gemeinsam mit der Synagoge wurde auch das Vorderhaus 1841/42 errichtet, bis dahin stand an diesem Ort schon ein jüdischer Betsaal. Es handelt sich hier also um eine Örtlichkeit, die schon seit langer Zeit als Zentrum der jüdischen Glaubensgemeinschaft Bestand hat.

Demnach sind die beiden Objekte von Bedeutung für die Geschichte des Menschen. Ihre Erhaltung liegt aus religionsgeschichtlichen, orts- u. sozialgeschichtlichen sowie architekturgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse.

Die Voraussetzungen für die Eintragung in die gemeindliche Denkmalliste sind gemäß § 3 DSchG-NW erfüllt.